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Erben
und Vererben - kein Kinderspiel
Sterben
macht Erben.
Der Artikel informiert über den
richtigen Umgang mit dem Nachlassgericht und
zeigt, wie typische Fehler bei der
Testamentserstellung vermieden werden können. |
Sterben
macht Erben
Erben und Vererben - kein Kinderspiel!
Vom richtigen Umgang mit dem Nachlassgericht
Typische Fehler bei der Testamentserstellung und wie man
sie vermeiden kann.
Autorin:
Ulrike Michels
Vererben
und erben ist nicht einfach. Für den sogenannten Erblasser
- also denjenigen, der etwas vererben möchte - bieten
sich drei Möglichkeiten, die Nachlassfrage zu regeln:
Der
Erblasser
muss kein Testament
aufsetzen. Wenn die Hinterbliebenen nach seinem Tod
keinen "Letzten Willen"
finden, dann greift die gesetzliche Erbfolge.
Bei verheirateten Ehepaaren mit Kindern
erbt dann der Ehepartner die Hälfte des Vermögens,
die Kinder
die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Bei
Alleinstehenden gilt in der Erbfolge
der Verwandtschaftsgrad.
Zunächst
müssen die Erben
beim Nachlassgericht einen Erbschein
beantragen. Es reicht also nicht, sich bei den Banken
z.B. als Ehepartner oder als Kind zu legitimieren. Die
Geldinstitute verlangen in der Regel den Erbschein.
Erst dann geben sie Auskunft
über das Vermögen,
über Kontostände, Depots und Wertpapiere. Für den Erbschein
verlangen die Nachlassgerichte eine Gebühr,
deren Höhe sich nach dem vererbten Vermögen
bemisst. Bei Immobilien
wird dabei nicht der Kaufpreis, sondern der aktuelle Schätzwert
zugrunde gelegt. Das kann dann schon einmal teuer werden
und ein paar Hundert Euro kosten.
Achtung:
Mit dem Antrag
auf Erbschein
nehmen die Erben
dann das Erbe
auch an!
Und
damit häufig genug auch die Schulden.
Denn nicht immer sind die Konten eines Erblassers
prall gefüllt. Häufig ist das Häuschen, dass geerbt
wurde nicht schuldenfrei. Mit dem Antrag
auf Erteilung eines Erbscheins
hat man übrigens beinahe immer die Verpflichtungen
gegenüber den Gläubigern
übernommen. Nur in Ausnahmefällen und meist nach
kostspieligem Rechtsstreit
ist es eventuell möglich, die Schulden
wieder los zu werden. Merke: Es ist nicht sinnvoll,
einen Erbschein
zu beantragen, um nur einmal zu prüfen, ob es etwas zu
holen gibt.
Von
Inkasso- und Kreditbüros - manchmal auch von Banken und
Sparkassen - werden potentielle Erben regelrecht
gesucht. Deren Mitarbeiter kontaktieren regelmäßig die
Nachlassgerichte mit der Frage: Haben sich Erben
gemeldet? Denn 30 Jahre lang sind Schuldtitel gültig
und können von den Gläubigern bei den Erben
eingetrieben werden. Auch bei solchen die eigentlich nur
mit Hilfe eines Erbscheins hatten herausfinden wollen,
ob es bei der vermeintlich reichen Erbtante/Erbonkel
etwas zu erben gab.
Vererben
mit einem privatschriftlichen Testament
Jeder
kann ein Testament zu Hause selbst verfassen. Es muss
mit der Hand geschrieben sein und mit Vor- und Nachname
unterschrieben werden. Das Datum sollte nicht fehlen,
damit im Falle von Ergänzungen bzw. der Erstellung
weiterer Testamente die Reihenfolge auch für Dritte
erkennbar ist. Hilfreich sind auch Seitenzahlen, da dann
kein Blatt "verschwinden" kann. Denken Sie
daran: das Testament bleibt nach seiner Eröffnung beim
Nachlassgericht, die Erben dürfen es nicht mitnehmen.
Es ist also ungünstig, emotionale und sehr private Zusätze
in das Testament hinein zu schreiben.
Achtung:
Computergeschriebene Testamente sind immer ungültig.
In
diesem Falle tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.
Wenn sie also sicher sein wollen, dass Ihr "Letzter
Wille" auch erfüllt wird, müssen Sie die korrekte
Form wählen.
Das
Testament kann zu Hause aufbewahrt werden. Man sollte es
allerdings nicht so gut vor den Erben verstecken, dass
es nach dem Tod nicht gefunden wird. Testamente gehören
zu den übrigen wichtigen Papieren in eine
Dokumentenmappe.
Sinnvoll
ist die Aufbewahrung im Nachlassgericht. Gegen eine
geringe Gebühr, die von der Höhe des vererbten Vermögens
abhängt, kann man dort im feuerfesten Tresor sein
Testament hinterlegen. Z.B. kostet das bei einer
Hinterlassenschaft von 100.000 Euro eine Gebühr von
51,75 Euro. Ergänzungen oder ganz neue Testamente
kosten dann nicht mehr. Wenn das Standesamt das
Nachlassgericht über einen Todesfall informiert, wird
das Testament eröffnet.
Doch
auch im Falle eines privatschriftlichen Testamentes,
dass beim Nachlassgericht deponiert wurde, müssen die
Erben einen Erbschein beantragen.
Vererben
mit einem notariellen Testament
Das
notarielle Testament macht den Erbschein überflüssig.
Insofern ist dieses Testament für den Erben
preiswerter, für den Erblasser allerdings teurer. Ein
Ehepaartestament durch das ein Vermögen von 100.000
Euro vererbt wird, kostet 414 Euro an Notargebühren.
Doch
es gibt Vorteile: Der Notar bestätigt, dass der
Testator testierfähig ist, also im Vollbesitz seiner
geistigen Fähigkeiten. Darüber kommt es immer wieder
zu großen Auseinandersetzungen zwischen den Erben.
Im
Weiteren erkundet er den Willen des Testators, um heraus
zu finden, wen dieser bedenken will. Formulierungen können
schnell missverständlich sein, z.B. gibt es juristisch
das "gleichzeitige Versterben" nicht. Wenn
Ehepaare versuchen, Regelungen dafür zu finden, was
nach einem gemeinsamen Unfalltod geschehen soll, darf
nicht geschrieben werden: "Wenn wir gleichzeitig
sterben." Oder: Ein Vater vererbt seiner Ehefrau
das Haus, verfügt aber auch, dass sein Sohn das Vermögen
verwalten soll. Die Mutter kann ohne die Einwilligung
des Sohnes nichts entscheiden. Auch wenn sie das eigene
Haus verkaufen will, braucht sie die Einwilligung des
Sohnes.
Juristische
Begriffe bedeuten häufig etwas ganz anderes als in der
Alltagssprache. Wer also unsicher ist und eventuell
einen komplizierten Text aufsetzen möchte, um sein Erbe
zu verteilen, sollte sich an einen Notar wenden.
Literatur:
"Vorsorge
selbstbestimmt - Verfügungen,
Vollmachten,
Testament"
(180 Seiten, verschiedene Autoren), Preis 9,80 €
Bestelladresse:
Verbraucher-Zentrale NRW,
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Adersstr. 78,
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telef. unter: 0180/5001433
per Fax unter: 0211/3809-235
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Ab 25. Juni ist das Buch bundesweit in allen örtlichen
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen zu bekommen.
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